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Die letzten 5 Postings in diesem Thema » Alle anzeigen
von DukeXP
nisita schrieb am 04.03.2005 23:25
-warum eigentlich das "online" im headertext?

Der Schriftzug "Einigkeit" Autenzell-Rettenbach online macht nicht wirklich Sinn, ich habe ich jetzt durch unseren vollständigen Vereinsnamen "Einigkeit" Autenzell-Rettenbach 1967 e. V. ersetzt.
von Efchen
Gute Site, mir hat auch das "Optimiert für" und da insb. "für Niemanden" und die Site der Firma Phosphore gefallen
"Kaufen Sie sich einen Bildschirm mit einer anderen Auflösung!"
von DukeXP
Sehr interessante Seite zum Thema: http://www.bestviewed.de/recht/
von Efchen
Es ist halt nur schade, dass Du zu definieren scheinst, was "klein" ist.

Was das Impressum angeht, gut zu wissen. Ich könnte aber schwören (habe wie immer keine Links ;), dass ein Impressum unter "Kontakt" sehr wohl zulässig ist...aber wie es da halt so ist, keiner ist sich einig, außer, dass man als Anwalt möglichst viele Abmahnungen verschicken sollte ;-(
von DukeXP
Efchen schrieb am 09.03.2005 10:32
DukeXP schrieb am 04.03.2005 21:26
Zumindest ab einer Auflösung von 800x600 Pixel sollte im Vollbildmodus und ohne Seitenleisten kein horizontaler Scrollbalken erscheinen.

Nicht, dass die Auflösung für Websites von Interesse ist, und nicht, dass man dazu verpflichtet ist, Vollbildmodus zu nutzen, und dass Handys von einer von Dir vorausgesetzten Mindestauflösung von 800x600 nur träumen können...

Die Seite kann man völlig unabhängig von der Auflösung mit jedem beliebigen Anzeigegerät betrachten. Verwendet dieses Anzeigegerät allerdings das für die Medien "screen" und "projection" hinterlegte Stylesheet wird selbstverständlich bei kleinen Displays ein horizontaler Rollbalken oder eine Skalierung der Seite notwendig.

Efchen schrieb am 09.03.2005 10:32
Zwei Links bis zum eigentlichen Impressum sind IMO bei eindeutiger Beschriftung durchaus zumutbar.

Für manche Richter wohl nicht...aber das musst Du ja wissen. Die "unmittelbare" Erreichbarkeit lt. TDG ist auf jeden Fall nicht gegeben ("leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar").

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 11.9.2003, Az. 29 U 2681/03 festgestellt, dass zwei Klicks bis zum Webimpressum statthaft sind. Etwas früher stellte das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 27.3.2002, Az. 6 U 200/01 fest, dass ein Webimpressum unter Kontakt unzulässig sei. Dies bezieht sich allerdings auf einen sehr speziellen Sonderfall, siehe auch: http://www.jurpc.de/rechtspr/20020245.htm

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