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von nini |
hier ein auszug aus dem urheberrecht:
Ausschließlichkeitsrecht
Einem Urheber steht ein Ausschließlichkeitsrecht zu, das mit dem Recht an einem gegenständlichen Eigentumsstück zu vergleichen ist, weshalb man von geistigem Eigentum oder "Intellectual Property" spricht. Dieses Ausschließlichkeitsrecht gibt dem Urheber ein positives Nutzungsrecht, mit dem er entscheidet, ob, wo, wann und wie er sein Werk nutzen möchte.
Gleichzeitig kann er durch sein negatives Verbotsrecht Dritte von der Nutzung seines Werkes ausschließen oder solche Rechte beschränkt einräumen. Daneben hat der Urheber ein Namensnennungsrecht, das im Internet z.B. für Webdesigner von Bedeutung ist, die für ein Unternehmen eine Homepage herstellen und dies als Referenz angeben möchten.
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von Efchen |
Schriftlich auf Papier oder reicht eine Mail, in der die Zustimmung gegeben wird, und in der möglicherweise sogar Grafiken (weil jemand Logos erwähnt hat!) mitgeschickt wurden? |
von Kiowa |
Ja beim nächsten mal ist man schlauer ...
Ich wollte hier auch nur mal die Webmaster/Webdesigner warnen soetwas nicht so zu tun, wie ich es gemacht habe. Eine einfache schriftliche Einwilligung hätte genügt. |
von KeyLF |
Schlechte Karten! Ganz Schlechte Karten!
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von Kiowa |
Es gibt auch da LEIDER keinen Vertrag, es ist mehr oder weniger mein Exchef, also ich habe dort eine ganze Zeit mal gearbeitet ... |
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