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Forum » Recht im Internet - keine Rechtsberatung zur Homepage ! » Fotos einer Versammlung! » Antworten
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Die letzten 5 Postings in diesem Thema » Alle anzeigen
von Meik
habe ich.. habe ich...

Die Fotos, die noch auf der Webseite vorhanden sind wurden von 5 anbderen Chattern gemacht und unter deren namen veröffentlicht... sie zeigen Betreffende Person immer in Gruppen oder als Nebenobjekt auf einem Bild.... die Bilder stammen von einer versammlung was laut § 23 Bilder von Versammlungen .... (Ausnahmen) sind
von Thomas
Lies dir nochmal § 22 ff. KUG durch. Die scheinst du nicht vertanden zu haben.
von Meik
Grins!

Bin auch kein Jurist, habe mir auch gerade vor 2min den Gesetzestext rausgesucht! Die von ihm mir zur veröffentlichung geschickten Bilder habe ich rausgenommen, das iss ja nur löschen eines Links *fg* und des Unterordners in dem die von Ihm gemachten Fotos liegen ;)
Die Bilder die mri von anderen zugeschickt wurden wo er mit drauf zu sehen iss bleiben drin *g*
Und wenn er vor Gericht geht gibts vielleicht mal wieder nen Urteil für webmasterrecht.de
No Risk no Fun

Des weiteren sind die Bilder bereits über mehr als 30 Webseiten verteilt, da viele andere Chatter sie in Ihre Beepworldpages eingebunden bzw. in ihren freewebspace irgendwo geknallt haben... wird also für Ihn nochn richtiger Spießrutenlauf, wenn er alles loswerden will.... naja net mein Problem *g*

Trotzdem vielen Dank für Eure Hilfe!
von Thomas
Hi Meik,

da dein Bekannter die Fotos selbst gemacht hat ist er der Urheber ( lt. § 6 UrhG ) dieser Bilder. Somit darfst du seine Werke nur mit seiner Genehmigung (am Besten schriftlich, sonst kannst du in Teufels Küche kommen) online stellen ( §12 UrhG ). In Abs 1 heißt es da
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.


Da er von dir aber nur verlangt, die Fotos rauszunehmen, auf denen er drauf ist, würde ich das auch machen. Lt. § 22 KUG darf er das von dir verlagen, solange nicht eine Ausnahmesituation gegeben ist.

§ 22
[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Eine solche ist beispielsweise bei einem Gruppenbild gegeben ( nach § 23, 24 KUG ).
§ 23 [Ausnahmen zu § 22] (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse] Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


Daher musst du dieses nicht entfernen, es sei denn er beruft sich auf sein Urheberrecht.


Noch ein kleiner Hinweis: Ich bin KEIN Jurist!

Gruß
Thomas
von DreamPromise
Hi

Also ich würde einfach die Bilder auf dem er zu sehen ist mit Paint seinen Kopf "verwischen"

Jens

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