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Im Homepage und Webhosting-Forum --- Fotos einer Versammlung!

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Forum » Recht im Internet - keine Rechtsberatung zur Homepage ! » Fotos einer Versa... - 22 Dez 2024 Antworten
im Forum für Webhosting Homepage gefunden:
Fotos einer Versammlung!
Meik
Pixelschubser
Threadstarter




Beiträge: 4

Hallo Leute!

Ich bin Betreiber einer Webseite eines Chatrooms, wir haben ein sogenanntes ChatterTreffen veranstaltet, kurz CT! Auf diesem CT wurden von verschiedenen Leuten Fotos gemacht und nach dem CT auf der Webseite veröffentlicht! Alle haben damals uneingeschränkt der veröffentlichung zugestimmt und auch wärend des CTs hat sich keiner gegen die Veröffentlichung ausgesprochen!
Einer der Leute die Fotos gemacht und mir zugeschickt hat.. hat nun den Chat verlassen und verlangt alle Fotos auf denen er zu sehen ist zu entfernen!
Er selbst hat mit Fotos zur veröffentlichung zugeschickt und bei den Fotos steht auch lediglich der Nickname, es sind keiner peinlichen Situationen dargestellt udn es war eine öffentliche, geplante Versammlung!
Soweit ich weis gilt bei der Veröffenltichung von Fotos einer Versammlung ein anderer Gesetzestext.. irgendwas mit .. Bilder von Versammlungen und so, ausserdem wurden die Bilder bereits seit über 2 Monaten online gezeigt und nun soll ich alle Bilder raussuchen, das iss ne heiden Arbeit.. und der veröffentlichung des Gruppenbildes, worauf er ja auch zu sehen ist, hat er immernoch zugestimmt nur Bilder wo er einzeln oder mit 2-3 anderen personen zu sehen ist sollen entfernt werden!

Erst zustimmen und sogar selbst Bilder zuschicken, dann wieder ablehnen, gegen das Gruppenfoto aber nichts einzuwenden... also irgendwie sehe ich da nun keine eindeutige Rechtslage zum entfernen der Bilder .. oder ?


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Disclaimer LOL Blödsinnige Sachen gibts *g*
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DreamPromise
Mausakrobat




Beiträge: 171

Hi

Also ich würde einfach die Bilder auf dem er zu sehen ist mit Paint seinen Kopf "verwischen"

Jens

  Profil   Editieren   Zitieren
Thomas
Quasselstrippe




Beiträge: 325

Hi Meik,

da dein Bekannter die Fotos selbst gemacht hat ist er der Urheber ( lt. § 6 UrhG ) dieser Bilder. Somit darfst du seine Werke nur mit seiner Genehmigung (am Besten schriftlich, sonst kannst du in Teufels Küche kommen) online stellen ( §12 UrhG ). In Abs 1 heißt es da
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.


Da er von dir aber nur verlangt, die Fotos rauszunehmen, auf denen er drauf ist, würde ich das auch machen. Lt. § 22 KUG darf er das von dir verlagen, solange nicht eine Ausnahmesituation gegeben ist.

§ 22
[Recht am eigenen Bilde]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Eine solche ist beispielsweise bei einem Gruppenbild gegeben ( nach § 23, 24 KUG ).
§ 23 [Ausnahmen zu § 22] (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse] Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


Daher musst du dieses nicht entfernen, es sei denn er beruft sich auf sein Urheberrecht.


Noch ein kleiner Hinweis: Ich bin KEIN Jurist!

Gruß
Thomas

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Bin nicht dafür bekannt, ein Blatt vor den Mund zu nehmen.

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Meik
Pixelschubser
Threadstarter




Beiträge: 4

Grins!

Bin auch kein Jurist, habe mir auch gerade vor 2min den Gesetzestext rausgesucht! Die von ihm mir zur veröffentlichung geschickten Bilder habe ich rausgenommen, das iss ja nur löschen eines Links *fg* und des Unterordners in dem die von Ihm gemachten Fotos liegen ;)
Die Bilder die mri von anderen zugeschickt wurden wo er mit drauf zu sehen iss bleiben drin *g*
Und wenn er vor Gericht geht gibts vielleicht mal wieder nen Urteil für webmasterrecht.de
No Risk no Fun

Des weiteren sind die Bilder bereits über mehr als 30 Webseiten verteilt, da viele andere Chatter sie in Ihre Beepworldpages eingebunden bzw. in ihren freewebspace irgendwo geknallt haben... wird also für Ihn nochn richtiger Spießrutenlauf, wenn er alles loswerden will.... naja net mein Problem *g*

Trotzdem vielen Dank für Eure Hilfe!

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Thomas
Quasselstrippe




Beiträge: 325

Lies dir nochmal § 22 ff. KUG durch. Die scheinst du nicht vertanden zu haben.

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Bin nicht dafür bekannt, ein Blatt vor den Mund zu nehmen.

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Meik
Pixelschubser
Threadstarter




Beiträge: 4

habe ich.. habe ich...

Die Fotos, die noch auf der Webseite vorhanden sind wurden von 5 anbderen Chattern gemacht und unter deren namen veröffentlicht... sie zeigen Betreffende Person immer in Gruppen oder als Nebenobjekt auf einem Bild.... die Bilder stammen von einer versammlung was laut § 23 Bilder von Versammlungen .... (Ausnahmen) sind

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