von Gon |
ein weiteres Beispiel dass unsere Gesetze der Zeit und dem Internet hinterher hinken und dass Online-Recht ein stark vernachlässigtes Thema ist.
Ich verstehe jedoch nicht ganz die Entscheidung, die Nutzungsgebühren des Zwischenhändlers (Ebay) komplett zu übergehen. Wenn ich sage, ich vermittle zwischen 2 Parteien unter den Bedingungen XY dann kann doch kein Gericht sagen, dass meine Konditionen fürn Hut sind und ein Vertrag zu stande gekommen ist.
Ein Vertrag entsteht in dem Moment wo zwei sich ergänzend übereinstimmende Willenserklärungen abgeliefert wurden.
So in etwa wars doch.
Wenn jetzt aber bei Ebay eine Solche Willenserklärung zu stande kommt sind ein paar mehr Faktoren zu beachten.
1) werden die Konditionen des Vertrages durch Ebay mitbestimmt, so wie ich es verstehe
2) wird ein Vertrag ja erst geschlossen, wenn die Versteigerung zu ende ist
sonst kämen in einer Auktion ja zwischen 1 und 100 Verträge zu stande...
Klar, es ist nicht toll, wenn ein Verkäufer seine Ware rausnimmt weil ihm das Gebot zu niedrig ist aber ich glaube nicht, dass dies der rechte weg ist. |
von Investorman |
Das oben genannte Urteil richtet sich nach einem Gesetz (BGB), das es schon seit über 100 Jahren gibt.  |
von Netbuster |
ah das ist ja gut, das es dieses Gezetz jetzt gibt, danke ;) |
von Investorman |
Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, Aktenzeichen: 8 U 93/05
Wer auf der Website von eBay eine Ware zur Versteigerung offeriert, gibt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ein bindendes Verkaufsangebot ohne Rücktrittsrecht ab. Das Gericht sprach in der [...] Entscheidung einem Bieter Schadensersatz zu, nachdem der Besitzer eines Autos eine Internetauktion vorzeitig ohne Zuschlag gestoppt hatte. [...]
Die Wirksamkeit eines Angebotes werde durch die nach den eBay-Grundsätzen mögliche vorzeitige Beendigung der Auktion nicht berührt, entschieden die Oldenburger Richter. Wer eine Ware bei eBay einstelle, erkläre schon zu diesem Zeitpunkt, dass er das höchste wirksame Gebot annehme. |
Quelle: http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,368133,00.html
Anmerkung: Naja, das Urteil überrascht nicht. Das Gericht urteilte den Fall nach der allgemeinen Vertragslehre ab. - Speziell bei Internetauktionen bedeutet dies: Sobald ein Gebot abgegeben wurde, darf der Verkäufer keinen Rückzieher mehr machen.
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