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Im Homepage und Webhosting-Forum --- [Beitrag] Urheberrechte bei Internetseiten

Copyright, Urheberrechte, Domainrecht, Markenrecht, Impressumspflicht, Gewerbeschein, Abmahnungen, Abzocker, Content-Diebstahl, Webseiten-Kopien, Klau von Inhalten einer Homepage oder Website

Forum » Recht im Internet - keine Rechtsberatung zur Homepage ! » [Beitrag] Urheber... - 20 April 2024 Antworten
im Forum für Webhosting Homepage gefunden:
[Beitrag] Urheberrechte bei Internetseiten
Investorman
Mausakrobat
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Beiträge: 158

[SIZE=1][Die Zahlen in den Klamern führen zu den Fußnoten!][/SIZE]




[size=4]Urheberrechte bei Internetseiten[/size]
[size=1]cand. iur. Michael Fülling[/size]



[SIZE=3]I. Einführung:[/size][1]
Viele Webmaster kennen das Gefühl: sie surfen guter Dinge durchs Internet und stoßen nichts ahnend auf eine Seite, die sie schon mal irgendwo gesehen haben. Schnell wird klar, dass es sich um eigens erstellte Texte, Grafiken usw. handelt, die ein Fremder einfach auf sein Internetangebot übernommen hat (sog. „Homepage-Diebstahl“[2]). Der an den Texte, Grafiken usw. berechtigte Webmaster fragt sich natürlich zu recht, was er dagegen unternehmen kann. Gleichermaßen stellt sich für den Gestalter von Webseiten die Frage, was er selbst bezüglich seiner Seite beachten muss. Denn auch bei eigenes geschossenen Fotos können Rechte von dritten Personen entgegenstehen. – Dieser Aufsatz möchte dem rechtlich interessierten Webmaster das Urheberrecht[3] etwas näher bringen. Der Beitrag ist allerdings nicht abschließend.


[SIZE=3]II. Die Rechtsgrundlagen (Gesetze):[/size]
Das geistiges Eigentum des Webmasters wird vorwiegend durch zwei Gesetze geschützt: Den Kern bildet das Urheberrechtsgesetz[4] (UrhG); vereinfacht gesagt, schützt es die Werke des Erstellers (Urheber). Weitere wichtige Regelungen – zB den Schutz abgebildeter Personen (Fotos) – beinhaltet das Kunsturhebergesetz[5] (KUG).

1. Wie entsteht der Urheberrechtsschutz?
Der urheberrechtliche Schutz entsteht durch Schaffung des Werkes selbst; weitere Maßnahmen sind nicht nötig! Dh das Urheberrecht entsteht von ganz allein;[6] es ist nicht erforderlich, das Werk mit einem Copyright-Vermerk © oder ähnlichem zu versehen.[7]
Problematisch ist allerdings, ab wann respektive welches Werk urheberrechtlich geschützt ist, denn nicht jeder Bleistiftstrich ist schützenswert. Nach § 2 Abs. 2 UrhG erlangen nur solche Werke Urheberrechtsschutz, die eine persönliche geistige Schöpfungshöhe erreicht haben. Was hierunter zu verstehen ist, lässt sich nur schwierig erklären. Allgemein gesagt ist für den Urheberrechtsschutz erforderlich, dass dem Werk zumindest ein gewisser Grad an Individualität, also eine gewisse Gestaltungshöhe anhaftet. Dies fehlt bei Allerweltserzeugnissen, die jeder mit durchschnittlichen Fähigkeiten herstellen kann.[8] Die Individualität eines Werkes kann sich sowohl aus dessen Konzeption als auch aus seiner Formgestaltung ergeben.[9]

2. Was bedeutet das für das Internet?
a) Grafiken, Software, Scripte, Texte, Multimediadateien (Audio, Video)
Diese Elemente sind urheberrechtlich geschützt, insofern sie die eben angesprochene geistige Schöpfungshöhe erreicht haben. Das Zitieren vom Texten ist unter Nennung der Quelle gem. § 63 UrhG zulässig.

b) Homepage als Ganzes, HTML-Code
Grundsätzlich ist die Homepage als Ganzes nicht urheberrechtlich geschützt. Denn urheberrechtlich geschützt sind nur (menschlich) erstellte Werke. Die Homepage wurde zwar in ihren einzelnen Elementen im Sinne des Urheberrechts erstellt, doch als Ganzes wird die Homepage erst durch ein weiteres Programm (Browser) zusammengefügt und sichtbar gemacht.
Ausnahmen sind bei einzelnen „Teilen“ der Internetseite möglich, so zB bei Datenbanken,[10] die dem Schutz aus § 4 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG unterliegen. Selbst Linksammlungen können als Datenbank eingestuft werden, so dass sie ebenfalls wie Datenbanken geschützt sind.[11]

c) Fremde Markenzeichen/Logos
Die Verwendung fremder Markenzeichen/Logos ist zulässig, wenn sich aus dem Zusammenhang eindeutig erkennen lässt, dass es sich um fremde Markenzeichen/Lo-gos handelt. Zu beachten ist aber, dass eventuell enthaltene Zeichen wie zB ©, ™ oder ® mit zu veröffentlichen sind.

d) Fotos
Auch Fotos unterliegen grundsätzlich einem urheberrechtlichen Schutz (§ 7 UrhG), namentlich dem Schutz des jeweiligen Fotografen.[12] Insoweit greift das Urheberrechtsgesetz.

Ist man selbst der Urheber eines Bildes, können dennoch Rechte Dritter entgegenstehen, so dass man nicht nach Belieben mit dem Bild verfahren kann. Unproblematisch ist das bei reinen Motivfotos.
Enthält das Bild ua die Ablichtung einer Person, so bedarf es grundsätzlich der Einwilligung dieser Person, § 22 KUG. Allerdings gibt es hierbei eine Reihe von Ausnahmen, die in § 23 Abs. 1 KUG geregelt sind. Danach dürfen ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden: (1) Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; (2) Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; (3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; (4) Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Die Ausnahmen gelten allerdings dann nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird, § 23 Abs. 2 KUG. – Ein Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen, so § 33 KUG. Der Verletzte kann die Vernichtung der unzulässig verwendeten Materialien verlangen.[13]

Im Ergebnis ist also bei Fotos zu unterscheiden: Handelt es sich um ein Bildnis aus dem Bereich ist die Person lediglich „Beiwerk“, so ist dies unbeachtlich. Zu beachten sind lediglich Fotos, bei denen eine Person das Hauptmotiv ist. Denn hierbei kann sich der Abgebildete gegen eine ungewollte Wiedergabe des Fotos zur Wehr setzen. Dh solche Fotos darf man grundsätzlich nur dann (auf der Website) veröffentlichen, wenn die abgebildete Person eingewilligt hat. Eine Ausnahme gilt jedoch bei Fotos, auf denen Personen der Zeitgeschichte respektive des öffentlichen Lebens abgebildet sind (Promis, Politiker, bekannte Sportler usw), solange deren Privatsphäre geschützt bleibt.

3. Wie lange ist mein Werk geschützt?
Der urheberrechtliche Schutz erlischt gem. § 64 Abs. 1 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.[14] Anders jedoch bei Fotos: Hierbei erlischt das Recht des Abgebildeten an den Fotos bereits 10 Jahre nach dessen Tod, so § 22 KUG.

4. Ist das Urheberrecht übertragbar/verkäuflich?
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. So jedenfalls lautet § 7 UrhG. Dies impliziert, dass das Recht nicht verkäuflich ist.[15] Nach § 29 Satz 2 UrhG ist das Recht auch nicht übertragbar. Allerdings können gem. §§ 31 ff. UrhG Nutzungsrechte[16] eingeräumt werden. Erstellt ein Webdesigner die Internetseiten für einen Kunden, so wird in der Regel (stillschweigend) ein solches ausschließliches Nutzungsrecht vergeben.


[SIZE=3]III. Wie schütze ich mich am besten? [/size]
Es passiert nicht selten, dass man durch Zufall auf einer fremden Internetseite landet und sodann feststellt, dass man Opfer von sog. „Homepagedieben“ geworden ist. Dass dies nicht in Ordnung – ja sogar mit Strafe bedroht – ist, sollte dem eifrigen Leser nun klar geworden sein. Um sein Recht am „geistigen Eigentum“ durchzusetzen, bedarf es eigentlich nur weniger Schritte: Zunächst ist der Rechtsverletzer – also zB ein andere Webmaster – freundlich aber bestimmt auf die Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Dabei sollte ihm eine kurze Frist gesetzt werden verbunden mit der Aufforderung, die rechtsverletzende Handlung rückgängig zu machen und zukünftig zu unterlassen (§ 97 Abs. 1 UrhG) – anderenfalls sei man selbst bereit, sein Recht mit Hilfe eines Rechtsanwaltes durchzusetzen.[17]
Zeigt dies keine Wirkung, dh der Verletzende will das fremde Recht nicht anerkennen, so kann der Urheber seinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG geltend machen oder gar Strafanzeige gegen den Verletzenden stellen. Bei diesen Schritten sollte jedoch anwaltlicher Rat herangezogen werden! – Ein solches Vorgehen macht aber nur dann Sinn, wenn man einen schlüssigen, glaubwürdigen Beweis antreten kann.
Des Weiteren kann der Urheber vom Verletzenden die Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke nach § 98 Abs. 1 UrhG verlangen.


[SIZE=3]IV. Fazit[/size]
Das Kopieren fremder Bilder, Texte oder gar des ganzen Designs ist kein Kavaliersdelikt. Das Urheberrechtsgesetz sieht in §§ 106 und 107 eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Ergo sollte man nie darauf verzichten, sich eine schriftliche Zustimmung vom Urheber einzuholen, wenn man schon auf fremde Werke Zurückgreifen möchte.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit beansprucht. Die Konsultation eines Rechtsanwalts wird auf jeden Fall empfohlen.


[SIZE=1]Fußnoten:
1. Der Verfasser ist als studentische Hilfskraft an der Forschungsstelle für Rechtsinformatik der Philipps-Universi-tät Marburg tätig.
2. Der Begriff des Diebstahl passt juristisch betrachtet nicht, denn dieser erfasst nur die Wegnahme körperlicher Gegenstande; mithin keine Daten (anders jedoch der Datenträger wie zB Diskette, CD u.a.).
3. Oftmals wird der Begriff „Copyright“ synonym verwendet; zwar stammt dieser aus dem amerikanischen Recht, doch wird dieser Begriff auch Hierzulande verstanden.
4. Das Urheberrechtsgesetz ist u.a. hier http://www.netlaw.de/gesetze/urhg.htm abrufbar.
5. Das Kunsturheberrechtsgesetz ist u.a. hier http://transpatent.com/gesetze/kunstg.html abrufbar.
6. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass man „seine Rechte“ irgendwo eintragen bzw. anmelden müsste.
7. Allerdings hat das ©-Zeichen auch keine negativen Auswirkungen. Der Webmaster gibt damit aber zum Ausdruck, dass er bereit ist, seine Recht juristisch durchzusetzen.
8. Nicht schützenswert dürfte demnach eine simple einseitige (Anfänger-)Homepage sein.
9. Es kann folglich dahinstehen, ob eine Kopie ein Werk iSd des UrhG ist, denn jedenfalls mangelt es an der Individualität!
10. Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 UrhG ist nach der Legaldefinition eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.
11. Zum Urheberrechtsschutz einer Linksammlung hat sich das LG Köln bereits geäußert; vgl. Beschluss des LG Köln vom 12. Mai 1998 (Az. 28 O 216/98 ) sowie Urteil des LG Köln vom 25. August 1999 (Az. 28 0 527/98 ).
12. Dabei ist irrelevant, ob der Fotograf bezahlt wurde; er ist und bleibt der Urheber. Allerdings darf das Portrait (Passbild) ungefragt genutzt werden.
13. Vgl. §§ 37, 43 sowie § 50 KUG.
14. Allerdings kann es abweichende Sonderregelungen geben; so zB bei wissenschaftlichen Ausgaben.
15. Allerdings ist dieses Recht vererblich, § 28 Abs. 1 UrhG.
16. Zu unterscheiden sind das einfache und ausschließliche Nutzungsrecht: Während das einfache Nutzungsrecht an mehrere Personen vergeben werden kann, kann das ausschließliche Nutzungsrecht nur an eine Person vergeben werden.
17. Eine solche Maßnahme ist in der Regel ausreichend.[/SIZE]




Dieser Aufsatz ist urheberrechtlich geschützt!!



Download: Ihr könnt Euch diesen Beitrag auch als 4,5-seitiges PDF Dokument unter www.webmasterrecht.de herunterladen und für den Privatgebrauch ausdrucken.

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AK1
Pixelschubser




Beiträge: 2

Hallo,

Ich hab mal eine Frage. Ich hab jetzt Privat mit einen Freund eine Internetseite erstellt mit Fotos von Klassenkameraden (Die aber alle zugestimmt haben). Nun hat uns die Schule angezeigt weil, sie sagen wir hätten die Schule beleidigt. In der website ist kein einziges wort über die Schule.

Das Zweite: Die Internetseite war passwortgeschützt und der Schuleiter hat sich unberechtigt zugriff zu der Internetseite verschaft und verteilt diese nun an alle Eltern der abggebildeten schüler. Ist das alles Rechtlich vertrettbar?

Grüsse

AK1

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Investorman
Mausakrobat
Threadstarter




Beiträge: 158

Ähm, das hört sich in der Art und Weise des Vorgehens Deines Schulleiters ein wenig komisch an. Aber leider kann man dies auf die Entfernung hin nur schwer einschätzen; juristisch kommt es da auf vieles an ...

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schmchris
Mausakrobat




Beiträge: 159

Gibts was neues von der Klage ?

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