[SIZE=1]
[Die Zahlen in den Klammern führen zu den Fußnoten!][/SIZE]
[size=4]Der Disclaimer – ein Kuriosum?[/size]
[size=1]cand. iur. Michael Fülling[/size]
[SIZE=3]
I. Einführung:[/size]
[1]
Zig Millionen nützliche und unnützliche Internetseiten sind im Worldwideweb abrufbar. Nahezu jede Seite hält dabei Links zu anderen Seiten für seine Nutzer bereit. Hierdurch wird das Internet erst zum Internet; ohne Hyperlinks würde es nicht bestehen können. – Nun möchte aber kaum ein Webmaster darauf verzichten, Links zu weiterführenden (externen) Internetangeboten auf seiner Internetseite anzubieten. Zugleich wird vom jeweiligen Webmaster der Disclaimer als sogenannter „rechtlicher Hinweis“ mit auf die Homepage gesetzt, in der Hoffnung, sich von allen Eventualitäten, die sich hinter den gesetzten Links befinden könnten, befreien zu können. Dass ein Haftungsausschluss allerdings unmöglich, sprich ein Disclaimer Unsinn ist, soll dem werten Leser durch diesen Beitrag näher gebracht werden.
[SIZE=3]
II. Das Landgericht Hamburg hat entschieden ... [/size]
Jeder kennt es, aber nur die wenigsten verstehen
[2] es: das Urteil vom Landgericht Hamburg
[3] mit dem allseits bekannten Datum vom 12. Mai 1998. Dieses Urteil ist das wohl am meisten zitierteste Urteil und damit zugleich eines der größten Irrtümer im Internet. – Würde sich der disclaimer-benutzende Webmaster einmal Gedanken darüber machen, was er da überhaupt auf seiner Seite zum Ausdruck bringt, so würde ihm die Sinnlosigkeit eines solchen Disclaimers sicherlich ins Auge stechen. Oder glauben diese Webmaster auch, sie kämen straflos davon, wenn sie einen x-beliebigen Passanten auf der Straße ins Gesicht schlagen, nur weil sie auf dem T-Shirt den Slogan „Ich distanziere mich von jeglicher Gewalt“ stehen haben?! Ist in vielen Webmasterköpfen tatsächlich der Irrglaube verankert, dass man sich durch bloße Worte vom Unrecht distanzieren kann?! - Dem ungläubigen Leser wird nahegelegt, sich nachfolgendes Zitat aus dem Urteil des LG Hamburgs mit voller Aufmerksamkeit zu verinnerlichen:
[COLOR=darkblue]„Eine [...] ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.“[/COLOR]
Somit wird klar, dass das Landgericht Hamburg in seinem Urteil genau das Gegenteil von dem zum Ausdruck bringt, was auf vielen Homepages zu lesen ist.
[SIZE=3]
III. Die Haftung[/size]
Nach § 11 Teledienstgesetz (TDG)
[4] haftet der Anbieter für fremde Inhalte,
[5] die zur Nutzung bereitgehalten werden, nur dann, wenn ihm eine positive Kenntnis des rechtswidrigen fremden Angebots nachgewiesen werden kann. Dh weiß der linksetzende Webmaster von den rechtswidrigen Inhalten, so unterliegt er wegen des positiven Wissens der allgemeinen Haftung; eine Distanzierung hilft hierbei nichts. Der Disclaimer entfaltet folglich keinerlei Wirkung. Im Zweifel kann ein vorhandener Disclaimer sogar das Gegenteil erreichen, denn dessen Existenz lässt vermuten, dass der Webmaster von den strafrechtlich relevanten Inhalten der verlinkten Seiten gewusst hat respektive ihm ein solcher Verdacht nahe lag.
[SIZE=3]
IV. Fazit[/size]
Ein Disclaimer bzw Haftungsausschluss bringt nichts und ist somit überflüssig! - Es ist ein Irrglaube, dass die bloße Distanzierung vor einer Strafe schützen könnte. Sinnvoll und nützlich auf der eigenen Website ist hingegen der Hinweis, dass es sich bei den verlinkten Seiten nicht (mehr) um das eigene Angebot handelt und dass sich der Webmaster die fremden Urheberrechte nicht zueigen macht.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Beitrag keinen Anspruch auf Vollständigkeit beansprucht. Die Konsultation eines Rechtsanwalts wird auf jeden Fall empfohlen.
[SIZE=1]Fußnoten:
1. Der Verfasser ist als studentische Hilfskraft an der Forschungsstelle für Rechtsinformatik der Philipps-Universi-tät Marburg tätig und zugleich Betreiber der Website webmasterrecht.de.
2. Oder sollte man besser sagen, die wenigsten haben es überhaupt gelesen?!
3. Aktenzeichen 310 O 85/98. Die vollständige Urteilsbegründung samt vorangestelltem Sachverhalt und Anträgen kann hier nachgelesen werden: http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/zivilrecht/lg/1938. Das Urteil ist im Übrigen nicht rechtskräftig geworden, da sich die Beteiligten verglichen haben.
4. Das TDG ist samt einer Kurzkommentierung (Erläuterungen, Anmerkungen) und seiner Gesetzgebungsgechichte unter http://www.teledienstegesetz.info abrufbar.
5. Für eigene Inhalte kann der Anbieter über § 8 TDG nach den allgemeinen Gesetzen haften.
[/SIZE]
Dieser Aufsatz ist urheberrechtlich geschützt!!
Download: Ihr könnt Euch diesen Beitrag auch als 2-seitiges PDF Dokument unter
www.webmasterrecht.de herunterladen und für den Privatgebrauch ausdrucken.
---
Investorman.com ||
Webstyleboard.de ||
Webmasterrecht.de ==> NEU: Urheberrechte bei Internetseiten