Philipp Gérard schrieb am 18.11.2003 15:57
Nein, dass ist eben nicht sein Frage, axedon. |
Eben ohne das, lässt sich der Sachverhalt aber nicht beurteilen.
Also ich analysiere das mal laienhaft:
Das Grundgesetzt garantiert das Recht auf informelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Wort ist gesetzlich geschützt.
Als Zitat ist die Veröffentlichung eines Protokolls imho nicht mehr zu werten.
Warum ist es also wichtig, warum die Logs veröffentlicht werden?
Nehmen wir mal krasse Beispiele der Veröffentlichung:
1. Du verkaufst die Logs gewerbemäßig.
2. Du bekommst eine Anzeige wegen volksverhetzenden Äußerungen in dem Chat und beweist mit dem Protokoll das Gegenteil.
Der gesunde Menschenverstand sagt, dass 1. nicht möglich, 2. jedoch schon möglich ist.
Problemlos ist die Veröffentlichung auch, wenn der Nutzer dem zugestimmt hat (für den Einzelfall oder Nutzungsbedingungen) oder die Veröffentlichung bereits seine Intention ist, wenn er es verfasst.
Also ich sehe so eine Veröffentlichung als Eingriff in mein Recht auf Selbstbestimmung, d.h. es müsste ein höheres Rechtsgut geben, welches du mit der Veröffentlichung schützen willst.
Wegen Staatsanwalt: Der ist zweitrangig. Ein Zivilprozess oder Abmahnung sind die Gefahren.
Ob ein Beitrag als Nickname oder mit vollem Namen geschrieben wird, halte ich nicht für entscheidend, denn oftmals ist eine Zuordnung möglich.
Wie gesagt, alles meine persönliche Laienmeinung.