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im Forum für Webhosting Homepage gefunden: |
Unterlassungserklärung (wegen Domain), muss ich bezahlen? Viel Geld! |
Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Habe heute Post von einem Anwalt bekommen, wegen meiner Domain.
Unterlassung der Nutzung meiner Domain...
Ich soll sofort eine Unterlassungserklärung unterschreiben wo folgendes drin steht:
"der xxxxxx GmbH die durch die Einschaltung der Rechtsanwälte Waldorf
und Kollegen,xxxxxxxx entstandenen Kosten
auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 125.000,00 € in Höhe einer 1,3
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG zzgl. Auslagenpauschale und MwSt.,
sofern Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, (insgesamt 2.181,15 €) zu erstatten."
Musst ich die 2000€ wirklich bezahlen? :/ Bin Schüler, noch nicht 18 (!) und kann mir natürlich keinen Anwalt leisten, aber auch 2000€ nicht.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die Frist verstreichen lasse und diese Erklärungg nicht unterschreibe? Gerichtsverfahren, bei dem ich verliere?
Ahhhh ich bin total aufgeregt und total durch den Wind :/
Bitte postet eure Meinungen dazu.
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Ehemaliges Mitglied (#1460)
Posting-Schinder
Beiträge: 609 |
> kann mir natürlich keinen Anwalt leisten
Haben Deine Eltern etwa keine Rechtschutzversicherung? Über die sind Deine Handlungen mitversichert, wenn Du noch nicht 18 bist. Keine Rechtschutzversicherung zu haben, ist heutzutage, und gerade für Leute, die sich im WWW austoben, sehr leichtsinnig!
In dem Fall kannst Du nur die Unterlassungserklärung unterschreiben und das Geld zahlen. Wenn die Abmahnung natürlich zu Unrecht kam, musst Du es drauf ankommen lassen, dass Du ne Anzeige kriegst und vor Gericht erscheinen musst. Wenn die Abmahnung zu Recht war, dann zahlst Du noch viel mehr. Ansonsten hast Du Glück. Meines Wissens musst Du aber die Abmahngebühren so oder so zahlen, auch eine Versicherung übernimmt das nicht.
Wichtig ist aber in Deinem Fall, und das hast Du unterlassen und mitzuteilen, WARUM Du das überhaupt zahlen sollst. Wenn Du natürlich ne Domain siemens.de hättest, dann hast Du keine Chance und musst zahlen. Da gibt es einige Richtlinien.
Ach ja, zahlen musst natürlich nicht Du, sondern Deine Eltern
Aber im Ernst, sag uns erstmal, was genau vorliegt, sonst wird Dir keiner ne halbwegs sinnvolle und konkrete Antwort geben können.
Da kann man sonst nur sagen: Bist Du schuldig, musst Du zahlen. Bist Du nicht schuldig, musst Du nicht zahlen
Gruß,
-Efchen
P.S.: Bin kein Anwalt, auch kein Jura-Student, und meine Antworten sind keinerlei Rechtsberatung.
P.P.S.: Ach ja, wenn Du eine Unterlassungserklärung unterschreibst, dann ist das ein Schuldeingeständnis. Sobald die eine unterschriebene Erklärung von Dir haben, hast Du keine Chance mehr, da raus zu kommen.
P.P.P.S.: Eine Erstberatung beim Anwalt kostet eta 150 EUR.
P.P.P.P.S.: Zum Thema "Abmahnung" oder "Abmahnwahn" findet man oft was im Netz. Ich hatte auch mal die Adresse irgendsoeiner Selbsthilfegruppe...aber abmahnwahn.de scheint es nicht zu sein, die Domain ist zum Verkauf.
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Meine Eltern haben Rechtschutz, aber ich glaube, da ist nicht "alles drin", also nur Mietrecht oder sowas.
Konkreter Fall: Besitze die Domain nelly-furtado.de.
Anwalt sagt u.A.:
Im Rahmen der bestehenden Verträge ist unsere Mandantschaft exklusiv zur Nutzung und Durchsetzung sämtlicher Kennzeichnungsrechte an dem Namen „Nelly Furtado“ berechtigt. Die Bezeichnung „Nelly Furtado“ genießt dabei als Name und geschäftliche Bezeichnung umfassenden Kennzeichnungsschutz gemäß § 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG |
Durch die Registrierung und Aufrechterhaltung der Domain nelly-furtado.de verletzen Sie die ausschließlich unserer Mandantschaft zustehenden prioritätsälteren Kennzeichnungsrechte an deren gemäß § 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG geschützten Bezeichnung. Die Verwendung der Domain nelly-furtado.de ist nämlich geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung „Nelly Furtado“ unserer Mandantschaft hervorzurufen.
Die Verwendung der Bezeichnung „Nelly Furtado“ als Domain-Name erfolgt unbefugt, da Ihnen keinerlei eigene Rechte an der fraglichen Bezeichnung zustehen. Jeder Gebrauch eines fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt daher zu einer Zuordnungsverwirrung bzw. Verwechslungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2001, Az. I ZR 138/99). Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Domain einen Hinweis auf den Namensinhaber bzw. den zur Verwendung des Namens Berechtigten.
Als Inhaber der fraglichen Domain erwecken Sie den unzutreffenden Eindruck, der tatsächlich Berechtigte selbst sei Inhaber der Domain bzw. der Homepage. Zumindest täuschen Sie vor, der tatsächlich Berechtigte habe Ihnen den Gebrauch des Namens als Domain-Name gestattet. Ein erheblicher Teil der Internet-Benutzer wird daher den Domain-Namen nelly-furtado.de mit unserer Mandantschaft bzw. Nelly Furtado direkt in Verbindung bringen. Zahlreiche Benutzer werden aus diesem Grund annehmen, dass es unsere Mandantschaft selbst ist, die unter dieser Adresse im Internet Informationen verbreitet. Jedenfalls nimmt das angesprochene Publikum aber an, der geschützte Name unserer Mandantschaft werde mit deren Zustimmung benutzt. Dies gilt selbst dann, wenn der Internet-Nutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage bemerken sollte, dass er nicht auf der Internet-Seite des tatsächlich Berechtigten gelandet ist (vgl. BGH a.a.O.).
Die durch die Benutzung der Bezeichnung unserer Mandantschaft geweckte Erwartung trifft in Wirklichkeit jedoch nicht zu, denn es ist unstreitig nicht unsere Mandantschaft, die sich unter der Domain nelly-furtado.de an die Öffentlichkeit wendet. Tatsächlich sucht ein Internet-Nutzer jedoch nicht nach Informationen, die Ihre Person betreffen bzw. von Ihnen eingestellt wurden. Vielmehr ist ein Internet-Nutzer bei Eingabe des Namens „Nelly Furtado“ allein an authentischen, vom Berechtigten selbst stammenden Informationen interessiert (vgl. BGH a.a.O.). Daher werden die schutzwürdigen Interessen des tatsächlich Berechtigten massiv beeinträchtigt, wenn – wie vorliegend geschehen – ein fremdes Kennzeichen durch einen nichtberechtigten Dritten als Domain-Name für dessen eigene Belange registriert wird, da die mit dem Namen gebildete Internet-Adresse mit der Top-Level-Domain „.de“ nur einmal vergeben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn eine Registrierung des fremden Kennzeichens lediglich zu privaten Zwecken erfolgt (vgl. BGH a.a.O.).
Bereits mit der Registrierung der Domain liegt ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch vor, da die den Berechtigten ausschließende Wirkung bereits mit der Registrierung eines Namens als Domain einsetzt (BGH a.a.O.). Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob Sie die Domain für sich persönlich oder im Auftrag eines Kunden registriert haben.
Nach alledem steht fest, dass die Benutzung bzw. die Registrierung und Aufrechterhaltung der Domain nelly-furtado.de eine Zuordnungsverwirrung bzw. Verwechslungsgefahr mit der geschützten Bezeichnung unserer Mandantschaft begründet und damit rechtswidrig deren Kennzeichnungsrechte verletzt. |
Des weiteren bezichticht mich man wegen des Domaingrabbings, weil ich die Domain (eher testhalber) bei eBay angeboten hatte.
Werde heute Abend mit meinem Vater drüber sprechen. So eine erst Beratung beim Anwalt wäre nicht schlecht, und die 150€ kann ich gerade so aus eigener Tasche bezahlen.
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Ehemaliges Mitglied (#1460)
Posting-Schinder
Beiträge: 609 |
Wenn Du nicht Nelly Furtado heißt, dann hast Du überhaupt kein Anrecht darauf, eine solche Domain zu besitzen.
In dem Falle, und nach alledem, was ich bisher im Netz dazu gelesen habe, sieht es eher schlecht für Dich aus.
Auf jeden Fall würde ich Dir aber empfehlen, die Domain SOFORT zu schließen, bis alles weitere geklärt ist. Und auch nicht mehr in Deiner Signature Werbung dafür zu machen!
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Das witzige ist, die Frist wurde bis zum 8.7. 14 Uhr gesetzt.
Und der Brief wird erst morgen kommen.
Das heute war ja nur die E-Mail. Eine Frist von ein oder zwei Tagen ist doch nicht rechtens.
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Ehemaliges Mitglied (#1460)
Posting-Schinder
Beiträge: 609 |
Ja, das machen die gerne. Wie man sich da verhält, habe ich aber leider auch nicht mehr im Kopf. Es gibt glaube ich auch die Möglichkeit einer Fristverlängerung...aber da wage ich mich jetzt in Gebiet, das ich nicht so genau kenne.
Sammle Du heute mal noch Meinungen von anderen (oder schau mal ins Archiv von spotlight.de (ja, ist Werbung für andere Foren, aber in dem Falle sollte das entschuldigt sein), die sind zwar leider gerade im Sommerurlaub, d.h. Du darfst nichts schreiben, aber Du kannst die Artikel nach Deinem Problem durchsuchen und findest möglicherweise Antworten, wenn Dir hier niemand mehr antwortet), und wenn Du morgen immer noch nicht weißt, was Du tun sollst, dann versuch einen Anwalt zu finden, der Dir gleich morgen was raten kann. Und sag Deinen Eltern, dass sie etwas mehr Geld abheben sollen als üblich
Viel Erfolg!
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Habe folgendes gefunden:
Frage: "Muss ich die Kostennote auf jeden Fall bezahlen?"
Bei begründeter Abmahnung, d.h. wenn sowohl der der Abmahnung zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft als auch dieser Sachverhalt die geltend gemachten Ansprüche auslöst, hat der Abgemahnte dem Abmahnenden die Kosten der Abmahnung zu ersetzen. Das ist ständige Rechtsprechung. Als Anspruchsgrundlage werden die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) und der materiellrechtliche Schadensersatzanspruch des Abmahnenden herangezogen. Die GoA greift immer, weshalb sich eine Diskussion über ein Verschulden, das Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, erübrigt. Die Kosten der Abmahnung sind regelmäßig in vollem Umfang auch dann erstattungsfähig, wenn die Abmahnung inhaltlich zu weit ging. Ausnahmen dazu ergeben sich, wenn in rechtlich einfach gelagerten Fällen der Abmahnende die Abmahnung ohne Beiziehung eines Anwaltes hätte durchführen können; das gilt insbesondere bei größeren Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Verbänden: die müssen keinen externen Anwalt einschalten, weshalb die durch Einschaltung eines Anwalts entstandenen Kosten nicht erstattungfähig sind. Allerdings wird von Gerichten auch vertreten, dass im Bereich des Internets die Rechtslage derzeit noch so unklar ist, dass sich jeder einen spezialisierten Anwalt nehmen können muß und dessen Gebühren dann vom berechtigterweise Abgemahnten zu erstatten sind. |
Könnte das nicht auf mich zutrefffen?
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Rieke
Foren-Team
Beiträge: 1792 |
Wie kommst du darauf das die abmahnende Firma eine eigene Rechtsabteilung hatt also auche einen Rechtsanwalt in Festanstellung ? Ich fürchte das hilft nicht.
Sag mal .. die Domain ist daoch eine Fan-Seite für die Sängering deren Firma dich jetzt abmahnt oder habe ich das falsch verstanden ? Als Fanseite den Domainnamen der Sängerin zu benutzen ist schon recht gewagt, hast du dir denn nie eine Erlaubnis dazu eingeholt ? Ich meine du hast auch Bildmaterial von Ihr auf der Webseite ect ... man kann doch nicht eine Fan-Seite von Bill Gates machen, sogar Bilder von Ihm darauf ablichten dafür die domain so nennen wie die Person selbst heißt (bill-gates.de) auf den eigenen Namen registrieren ohne die Person vorher zu fragen ? :-/
Ich fürchte dann wirst du jegliche Vorwürfe nicht entkräften können und kannst nur darlegen das du noch Schüler bist, dir ein Vergehen nicht klar war, dir niemandem Schaden wolltest, die Seite eine Fan-Seite für die Mandatin darstellt und somit nicht zu Ihrem Schaden sondern Ihrem Vorteil geführt wurde und du nicht über derartige finanzielle Mittel verfügst. Vielleicht lässt du durchklingeln das du eigendlich davor zurück schreckst die über die Domain entstandene Community von Nelly Fans um finanzielle Unterstützung zu bitten um derartige Beträge bezahlen zu können.
Andererseits .. wäre es besser wenn ein Anwalt das ausformuliert ... ob es was bringt weis ich nicht, aber ich habe oft gehört das auf Beträge verzichtet wurde wenn die Betreiber noch Minderjährig waren oder öffendlicher Schaden entstehen konnte ... is schliesslich nen Witz wenn ein "Star" seine Fans verklagt ... glaub das würde der Fan-Gemeinschaft unheimlich imponieren...
Ich wette fast .. die Sängerin selbst hat die Webseite noch nie gesehen .. und hat einfach nur etwas unterschrieben was diese Rechtsanwälte beauftragt/befugt "ihre" Rechte am Markennamen zu schützen ... vom Rest weis Sie warscheinlich nicht einmal was ... Wär interessant wie Sie in einem ViVa Interview reagieren würde wenn Sie drauf angesprochen würde ....
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Rieke schrieb am 05.07.2004 17:55
Sag mal .. die Domain ist daoch eine Fan-Seite für die Sängering deren Firma dich jetzt abmahnt oder habe ich das falsch verstanden ?
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Richtig. Wirst deshalb wohl demnächst auch mehrere Faxe von mir bekommen, wegen Domain canceln etc., hab' schöne Vordrucke bekommen.
Als Fanseite den Domainnamen der Sängerin zu benutzen ist schon recht gewagt, hast du dir denn nie eine Erlaubnis dazu eingeholt ? |
Nein...Ich hab die Domain schon seit Herbst 2001, da war die Künstlerin noch unbekannt und die Domain frei. Seitdem lief alles einwandfrei, hatte ja sogar Kontakte zur Plattenfirma. Die haben mir ein Meet&Greet besorgt, ich hab' Werbung für eine Verlosung der Plattenfirma gemacht etc.
Ich meine du hast auch Bildmaterial von Ihr auf der Webseite ect ... man kann doch nicht eine Fan-Seite von Bill Gates machen, sogar Bilder von Ihm darauf ablichten dafür die domain so nennen wie die Person selbst heißt (bill-gates.de) auf den eigenen Namen registrieren ohne die Person vorher zu fragen ? :-/ |
Um den Inhalt geht es ja (zum Glück) garnicht.
Ich fürchte dann wirst du jegliche Vorwürfe nicht entkräften können und kannst nur darlegen das du noch Schüler bist, dir ein Vergehen nicht klar war, dir niemandem Schaden wolltest, die Seite eine Fan-Seite für die Mandatin darstellt und somit nicht zu Ihrem Schaden sondern Ihrem Vorteil geführt wurde und du nicht über derartige finanzielle Mittel verfügst. Vielleicht lässt du durchklingeln das du eigendlich davor zurück schreckst die über die Domain entstandene Community von Nelly Fans um finanzielle Unterstützung zu bitten um derartige Beträge bezahlen zu können. |
Und genauso ist es doch auch. Ich mache 3 Jahre kostenlos Werbung (für mich nicht kostenlos, hab' im Juni den Inklusivtraffic überschritten) und dann wollen die noch Geld von mir.
Andererseits .. wäre es besser wenn ein Anwalt das ausformuliert ... ob es was bringt weis ich nicht, aber ich habe oft gehört das auf Beträge verzichtet wurde wenn die Betreiber noch Minderjährig waren oder öffendlicher Schaden entstehen konnte ... is schliesslich nen Witz wenn ein "Star" seine Fans verklagt ... glaub das würde der Fan-Gemeinschaft unheimlich imponieren... |
Wird morgen der erste Schritt sein, Anwalt.
Ich wette fast .. die Sängerin selbst hat die Webseite noch nie gesehen .. und hat einfach nur etwas unterschrieben was diese rechtsanwälte beauftragt/befugt "ihre" Rechte am Markennamen zu schützen ... vom rest weis sie sicherlich nicht einmal was ... Wär interessant wie Sie in einem ViVa Interviw reagieren würde wenn Sie drauf angesprochen wird .... |
Oh doch, sie kennt mich in gewisser Weise. Hatte vor zwei Wochen ein Meet&Greet auf ihrem Konzert und da jemand von der Plattenfirma (!) (nur andere Abteilung) mich sogar ihr vorgestellt, dass ich halt der Webmaster von xxxxxxxxx.de bin.
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
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Rieke
Foren-Team
Beiträge: 1792 |
1.) Druck den Forenbeitrag aus, das dürfte für deinen Anwalt interessant sein.
2.) Wenn du Nelly und Ihre Plattenfirma kennst und du Ihr sogar als Webmaster der nun betroffenen Domain vorgestellt wurdest, solltest du so schnell wie möglich mit der Plattenfirma oder jegweden weiteren Kontaktpersonen dort versuchen ein Telefonat zu bekommen und denen per Fax diese Papier der Abmahn-Anwälte zuschicken.
Da du Nelli persönlich als Webmaster der nun bemängelten Domain vorgestellt wurdest, konntest du meiner Meinung nach davon ausgehen das Sie nichts dagegen hat. Halte uns mal auf dem laufenden was dein Anwalt dazu sagt, würde mich wirklich interessieren.
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DukeXP
Quasselstrippe
Beiträge: 266 |
Ich würde mich in diesem Fall auch mit der Plattenfirma (möglichst bei einem dir bekannten Ansprechpartner) melden und das Problem schildern. Du solltest auch darauf hinweisen, dass deine Seite nachweislich bereits längere Zeit durch die Plattenfirma geduldet wurde. Es kann sicherlich nicht in deren Interesse liegen, einer Fan-Community einen solchen Schuß vor den Bug zu verpassen.
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axedon
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Also zunächst ist deine Minderjährigkeit dein größter Joker. Ich finde den M.W.-Ordner momentan leider nicht, aber soweit ich von damals weiß ist die Zustellung an einen Minderjährigen nicht rechtens. Hätte deinen Erziehungsberechtigten zugehen müssen. Ich schau nochmal, ansonsten musst du's mal über's Internet probieren.
Dass du die Domain (z.B. im Zuge eines Gerichtsverfahrens) behalten könntest würde ich grundsätzlich für unwahrscheinlich halten. Wenn du allerdings gemeinsame Aktionen mit der Plattenfirma gemacht hast, würde ich von einem stillschweigenden Einvernehmen ausgehen.
Was steht denn als rechtlicher Grund drin?
Weiterhin: Selbst wenn du akzeptierst den Streitwert nach unten korrigieren. Der erscheint mir zu hoch gegriffen.
Zuletzt gäbe es da noch den Tipp ggf. eine Unterlassungserklärung abzugeben, aber ohne Anerkennung des Grundes. Ich weiß aber nicht wie sinnvoll das bei einer Unterlassungssache ist.
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Olaf
Quasselstrippe Threadstarter
Beiträge: 267 |
Morgen früh ruft der Rechtschutz zurück und nennt mir einen "passenden" Anwalt in Berlin (so ist es eigentlich abgemacht). Da bekomme ich dann hoffentlich gleich einen Termin und werde das schildern...am Telefon sind die ja immer so begriffsstutzig
Und auf dem Rückweg beschmiere ich den Universal Palast mit bösen Parolen beschmieren
Gründe? Im Brief fallen Sätze wie
Die Bezeichnung „xxxxx xxxxxxx“ genießt dabei als Name und geschäftliche Bezeichnung umfassenden Kennzeichnungsschutz gemäß § 12 BGB; §§ 5, 15 MarkenG. |
Die Verwendung der Bezeichnung „xxxxx xxxxxxxx“ als Domain-Name erfolgt unbefugt, da Ihnen keinerlei eigene Rechte an der fraglichen Bezeichnung zustehen. |
Jeder Gebrauch eines fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt daher zu einer Zuordnungsverwirrung bzw. Verwechslungsgefahr |
Als Inhaber der fraglichen Domain erwecken Sie den unzutreffenden Eindruck, der tatsächlich Berechtigte selbst sei Inhaber der Domain bzw. der Homepage. |
Darüber hinaus handelt es sich bei der Registrierung einer Domain zum Zwecke des späteren Verkaufs um einen typischen Fall des Domain-Grabbings. |
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DukeXP
Quasselstrippe
Beiträge: 266 |
Olaf schrieb am 05.07.2004 22:12
Darüber hinaus handelt es sich bei der Registrierung einer Domain zum Zwecke des späteren Verkaufs um einen typischen Fall des Domain-Grabbings. |
Ich vermute dieser geplante Verkauf ist der springende Punkt. Als Fanseite mag die unrechtmäßige Nutzung der Domain geduldet worden sein, sobald du aber mit der Marke "Nelly Furtado" Geld machen willst hört sich für die Plattenfirma der Spaß auf.
IMO besteht außerdem tatsächlich eine recht große Verwechslungsgefahr, da die offizielle Homepage unter einer sehr ähnlichen Domain zu finden ist (ohne Bindestrich).
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